Unser Elternrat

Der Elternrat der Kindertagesstätte  wird jedes Jahr neu gewählt.


Satzung über den Betrieb und die Benutzung der Kindergärten in derSamtgemeinde Nenndorf  § 7 Elternvertretung und Beirat

In den Kindergärten der Samtgemeinde Nenndorf werden Elternvertreter nach  §10 KiTaG gebildet. Die Aufgaben der Elternvertretung sind ebenfalls in § 10 KiTaG geregelt.

 

Gesetz über Tageseinrichtung für Kinder (KiTaG) Zweiter Abschnitt  §10 Elternvertretungen und Beirat der Kindertagesstätten

(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder in einer Gruppe wählen aus ihrer Mitte eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher sowie deren Vertretung. Das Wahlverfahren regelt der Beirat. Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher bilden den Elternbeirat. Die erste Wahl in einer Kindertagesstätte veranstaltet der Träger.

 

(2) Die Elternräte in einer Gemeinde können einen gemeinsamen Elternrat bilden (Gemeinde- oder Stadtelternrat für Kindertagesstätten).Diese Elternräte und andere Zusammenschlüsse von Elternvertretungen können gebildet werden, wenn sich mindestens die Hälfte der Elternräte aus dem vertretenen Gebiet beteiligt. An Kreiselternräten müssen sich mindestens die Gemeindeelternräte aus der Hälfte der kreisangehörigen Gemeinden beteiligen. Die Gemeinden und die örtlichen Träger sollen den Elternräten vor wichtigen Entscheidungen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

 

(3) Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher sowie die Vertreter der Fach- und Betreuungskräfte und des Trägers, deren Zahl der Träger bestimmt, bilden den Beirat der Kindertagesstätte. Der Träger kann vorsehen, dass die Aufgaben eines Beirats von einem anderen Gremium wahrgenommen werden, wenn in diesem eine den vorstehenden Vertretung mitentscheidet.


(4) Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. Das gilt insbesondere für


1. die Aufstellung und Änderung der Konzeption für die pädagogische Arbeit,
2. die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen oder

    Betreuungsangebote,
3. die Feststellung der Gruppengrößen und Grundsätze für die Aufnahme von Kindern,
4. die Öffnungs- und Betreuungszeiten.


Wir wünschen uns einen aktiven Elternrat und sind über Anregungen erfreut. Elternrat und Kindergartenteam treffen sich in regelmäßigen Abständen. Informationen und organisatorische Dinge werden dort besprochen.

 

Der Elternrat verfügt über eine Infotafel in der Halle. Wichtige Mitteilungen können dort veröffentlich werden.

 

Durch die Mitwirkung im Elternrat und im Kindergartenbeirat nehmen die Eltern ihr Mitwirkungsrecht wahr.

  • Dieses Recht ist verankert:

  • Im KiTaG ⇨ Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder

  • Im Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder

  • In der Satzung über den Betrieb und die Benutzung der  Kindergärten in der Samtgemeinde Nenndorf  

  • Im Kinder und Jugendhilfe Gesetz  KJHG

  • Jedes Mitglied hat sein Mitwirkungsrecht (Amt) für die Dauer eines Kindergartenjahres.